Zweiter Prozesstag: Kaum Angeklagte wollen aussagen

Im zweiten Prozesstag im Staatsschutzverfahren gegen die „Gruppe S“ am Oberlandesgericht in Stuttgart-Stammheim gaben die Angeklagten bekannt, größtenteils nichts aussagen zu wollen, zumindest bis auf Weiteres. Nur zwei der Angeklagten kündigten Aussagen an; sie sollen zuerst vernommen werden. Die Anwälte Herzogenrath-Amelung und Picker unternahmen erste Vorstöße gegen die Anklage, unter anderem durch Zweifel an den Aussagen des Kronzeugen U.

Nach Feststellung, wer anwesend ist – es fehlen RA Hörtling (wie angekündigt) und erneut RA Lober (aus der Prozessbeobachtung unbekannten Gründen) – greift der Vorsitzende Richter Anderer zu Beginn des zweiten Hauptverhandlungstages noch einmal die im ersten Prozesstag behandelte Frage auf, wie die Verteidiger*innen eingeladen werden möchten, wenn während der Verhandlung über die schriftliche Terminverfügung hinaus weitere Termine anberaumt oder sich sonstige Veränderungen ergeben würden. Da sich die meisten – ebenso wie die Anklagebehörde – bereits mit einer Einladepraxis via E-Mail einverstanden erklärt hatten, fragt er nun bei allen Verteidigerteams die Mail-Adressen ab. Über diese sollen dann auch Anträge verschickt werden. RA Siebers (Verteidigung Werner S.) möchte seine Mail-Adresse nicht für Pressevertreter*innen hörbar angeben und verweist auf die dem VR vorliegende E-Mail-Adresse. RAin Rueber-Unkelbach (Verteidigung Wolfgang W.)  bevorzugt als einzige eine Standardeinladung via förmliche Zustellung. Nachdem das geklärt ist, fragt der VR nach Anträgen und Stellungnahmen.

 

„Gesinnungen sind nicht strafbar“

RA Herzogenrath-Amelung (Verteidigung Frank H.) gibt eine mündliche Erklärung ab. Dass die Angeklagten eine rechtsextremistische und nationalsozialistische Gesinnung hätten, könne zwar stimmen, „aber wir leben in einem freien Land, und jeder kann die Gesinnung haben, die er will“. In den Chats hätten zwar „sehr hässliche Dinge“ gestanden, „die man beim besten Willen nicht vertreten“ könne, aber diese Dinge seien nicht öffentlich vertreten worden, es handle sich hierbei also nicht um eine Straftat. „Gesinnungen sind nicht strafbar, und wir wollen nicht zurück in die Diktatur des Herrn Hitler oder der SED“, so Herzogenrath-Amelung.

 

Wenn die Anklage den Angeklagten unterstellen würde, diese hätten unter Anwendung von Gewalt einen Wandel der Gesellschaftsordnung herbeiführen wollen, dann müsse man sich fragen, „mit welchen personellen und sachlichen Mitteln“ das denn hätte vonstattengehen sollen. Zudem seien keine Akademiker unter den Angeklagten, nur Prekariat. RA Herzogenrath-Amelung bezweifelt, dass die geistigen und materiellen Fähigkeiten vorhanden gewesen seien, um die Staats- und Gesellschaftsordnung ernsthaft zu gefährden. Eine solche Behauptung entspringe der Fantasie der Anklage. Wenn man den Medien glaube, wäre die „Gruppe S“ sogar dabei gewesen, den Bundestag zu stürmen und die Macht zu übernehmen. Das sei „Unfug“.

 

Laut Anklage, so RA Herzogenrath-Amelung, sei an der „Hummelgautsche“ [siehe Prozesstag 1 www.mobile-beratung-nrw.de/details/beginn-des-gerichtsprozesses-gegen-die-rechtsterroristische-gruppe-s/] die angebliche terroristische Vereinigung gegründet worden. Zwischen dem 28. September 2019 und dem Treffen, auf dem angeblich die konkreten Planungen besprochen worden seien, hätten einige Monate gelegen. „Und da frage ich mich: Wieso haben die Ermittlungsbehörden so lange gewartet, um dem Spuk ein Ende zu bereiten? Welche Überlegungen standen da im Hintergrund? Und wie hätte die Gruppe mit den sichergestellten Waffen den Bundestag stürmen können? Mit H.s CO2-Flinte oder N.s Schwertern?“

 

Verteidigung zieht U.s Aussagen in Zweifel

Die Anklage, so Herzogenrath-Amelung weiter, leide unter dem Faktum, dass sie tragend auf den Angaben des Angeklagten U. beruhe, bei dem es sich mindestens um seine problematische Persönlichkeit handle und der über 20 Jahre in Haft oder geschlossenen Anstalten gewesen sei. Man müsse allen seinen belastenden Aussagen mit Skepsis begegnen.

Auch RA Picker gibt eine mündliche Stellungnahme ab: Die Anklage basiere „auf nichts anderem als auf einem Tatverdacht.“ Und diesem Tatverdacht stehe „die Unschuldsvermutung“ gegenüber. „Kernpunkt“ sei die Aussage von U. beziehungsweise die „Glaubhaftigkeit seiner Aussagen“ und die „Glaubwürdigkeit der Person“. Was habe U. „dazu gebracht, so auszusagen wie er ausgesagt hat“? Allein auf die Aussagen von U. könne sich eine Verurteilung kaum stützen, darum müssten auch andere Beweismittel herangezogen werden.

Zudem stelle sich bezüglich der in der Anklageschrift aufgeführten Äußerungen bei den Treffen die Frage nach der Motivationslage der Angeklagten; also ob bestimmte Äußerungen tatsächlich ernstgemeinte Willensäußerungen gewesen oder vielmehr einer „Gruppendynamik“ geschuldet gewesen seien. Picker zitiert aus einem juristischen Aufsatz und bezieht sich hierbei auf die Bundesanwaltschaft: „Zum anderen können auf den ersten Blick bedrohende Äußerungen in Wirklichkeit auf purer Angeberei und Wichtigtuerei beruhen.“ Eben jenes sei „die Schwierigkeit in diesem Verfahren: die Ernsthaftigkeit dieser Äußerungen beurteilen zu müssen.“

Picker empfiehlt, eine „Rechtsfortbildung im Bereich des 129a“ durchzuführen. Er verweist auf eine „Abgrenzungsproblematik“ zur Unterscheidung zwischen Gründung, Beteiligung und Unterstützung: „Was muss ich tun, um lediglich zu unterstützen?“ Zudem müsse sich das Gericht damit auseinandersetzen, „ob hier nicht auch ein Fall der Tatprovokation vorliegt.“ Er deutet an, „Anhaltspunkte“ hierfür in den Akten gefunden zu haben, will das aber „an dieser Stelle nicht weiter vertiefen“. Picker schließt mit dem „Appell – aber das dürfte Eulen nach Athen tragen sein“ –, dass sich das Gericht nicht durch den öffentlichen Druck, den Teile der Presse erzeugen würden, anstecken lassen möge.

 

Nur zwei Angeklagte kündigen Aussagen an

Der VR wendet sich nun mit einer Belehrung an die zwölf Angeklagten: „Es liegt mir am Herzen, dass ich es nochmal ausdrücklich sage. Sie entscheiden, jeder für sich, ob Sie etwas sagen möchten, überhaupt und in welchem Umfang. Sie können sich auch entscheiden, gar nichts zu sagen, einen Teil zu erzählen, oder dass Ihre Verteidiger sprechen. Das ist ausschließlich Ihre Entscheidung. Die Entscheidung, die Sie treffen, ist keine Entscheidung für die Ewigkeit, sondern nur für jetzt. […] Sie können jederzeit mit ihren Verteidigern Rücksprache nehmen. Zweitens will ich Ihnen sagen: Nach jeder Beweiserhebung, die wir machen, nach jedem Augenschein gebe ich allen Anwälten, aber auch Ihnen zwölf Angeklagten die Gelegenheit, etwas dazu zu sagen.“

 

Der VR fragt jetzt jeden Angeklagten, ob er sich zu seiner Person und zur Sache äußern möchte.

 

Für Thomas N. antwortet RA Sprafke: „Herr N. wird sich schweigend verteidigen.“ N. werde weder zur Person noch zur Sache aussagen.
 

Für Frank H. antwortet RA Linke: „Der Angeklagte H. macht keine Angaben.“ Weder zur Person noch zur Sache.
 

Auch Tony E.s Verteidigung gibt an, dass ihr Mandant „keine Angaben“ machen werde. Tony E. ergänzt: „Zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht.“
 

Steffen B.s Verteidiger RA Flintrop: „Unser Mandant macht zum jetzigen Zeitpunkt keine Angaben.“
 

Thorsten W.s Verteidiger RA Kist: „W. wird Angaben zur Person und zur Sache machen.“
 

Michael B.s Verteidiger RA Mandic: „Unser Mandant macht keine Angaben, weder zur Person noch zur Sache.“ RA Berthold korrigiert: „B. behält es sich vor, später Angaben zur Person und Sache zu machen.“
 

Werner S. Verteidiger RA Siebers: „Zunächst keine Angaben zur Person und Sache.“
 

RAin Rueber-Unkelbach für ihren Mandanten Wolfgang W: „Keine Angaben.“
 

RA Miksch für Marcel W.: „Keine Angaben zur Person und Sache.“
 

RAin Weis für Markus K.: „Zunächst keine Angaben zur Sache und Person.“
 

Der Angeklagte Stefan K.: „Ich mache Angaben zur Person und Sache.“
 

RA Scholz verkündet für Paul-Ludwig U., dass sein Mandat „weder Angaben zur Person noch zur Sache“ machen werden: „derzeit“.

 

Kommende Woche wird Thorsten W. vernommen

Nach einer Unterbrechung der Sitzung verkündet der VR: „Wir haben Folgendes vor. Wir beginnen mit der Vernehmung mit [Thorsten] W.[...] und im Anschluss [Stefan] K. [...]. Über die zeitliche Dimension habe ich weder eine Vorstellung, noch traue ich mich, Prognosen abzugeben. Da RA Hörtling nicht da ist, werden wir erst Dienstag beginnen. Also nächste Woche W.[...], und wir planen diese beiden, ansonsten steigen wir ins Programm ein, ich werde gegebenenfalls rechtzeitig mitteilen, was wir vorhaben. Damit sage ich zugleich: Der Senat ist mit seinem heutigen Programm zu Ende.“

 

Oberstaatsanwältin Bellay möchte wissen, ob die beiden Angeklagten Fragen des Senats und der Staatsanwaltschaft beantworten werden. RA Kist bestätigt das für seinen Mandanten Thorsten W., der Umgang mit Fragen der Verteidiger der anderen elf Angeklagten sei aber noch zu klären: Das „behalten wir uns noch vor“.

 

RA Abouzeid antwortet, dass Stefan K. Fragen beantworten werde. Und auf Nachfrage von RA Miksch, ob K. auch Fragen der Verteidiger*innen der Mitangeklagten beantworten würde: „Das werden wir dann sehen.“

 

Kleinere Anliegen der Verteidigung

Zum Ende des Verhandlungstages folgen – ebenso wie am ersten Prozesstag – noch kleinere Anliegen einzelner Verteidiger*innen. Beispielsweise Fragen zur Form von Antragstellungen (Mail oder Papier? VR: Papier!), Problemen mit der Akustik (VR: Kopfhörer aufsetzen, dann klappt es auch!) und Problemen in der JVA. Auf Letzteres sieht der Senat keine Einflussmöglichkeiten, so oft einzelne Verteidiger*innen auch nachhaken. Sollten sich JVA-bedingte Mängel auf den Prozess – zum Beispiel nicht mögliche Vorbereitung der Angeklagten auf die jeweiligen Prozesstage – auswirken, stünde es den Verteidigern selbstverständlich frei, ihre prozessualen Möglichkeiten zu nutzen und zu intervenieren.

 

Richter kritisiert „Schneckentempo“ der Verhandlung

RA Picker beichtet, dass sein Mandat den Zugang zu seinem Leselaptop vergessen habe. Der Vorsitzende Richter antwortet: „Ich hab ihn auch nicht! Seien Sie versichert, ich hab ihn nicht! Ich weiß nicht, wo er das Kennwort herhat“, weist aber darauf hin, dass man das aktuelle „Schneckentempo“ nicht beschleunigt bekäme, „wenn Sie sich wegen Kleinigkeiten an mich wenden. Wir können nicht alle suchen: Wo gibt es ein Kennwort für Ihren Mandanten? Mir gehts auch so an der Supermarktkasse, wenn ich mit Karte zahle, dass ich mal die PIN nicht weiß.“ Picker rät zur Barzahlung.

 

Oberstaatsanwältin Bellay weist darauf hin, dass es natürlich möglich sei, neue Leselaptops bereitzustellen und vorhandene in Sachen Akten zu aktualisieren, „aber nicht von heute auf morgen“. Das würde dann eben dauern. Bei Aktualisierungen seien die Laptops „immer ein paar Wochen weg“.

 

RA Herzogenrath-Amelung äußert seinen Verdacht, dass einige Medien oder Journalist*innen die Ermittlungsakten ganz oder teilweise vorlägen, was ja ein Rechtsverstoß sei. Er will wissen, ob dem Senat darüber Erkenntnisse vorliegen würden. Der VR antwortet, dass ihm eine nahezu identische Frage via E-Mail von RA Hofstätter vorliege. Seine Antwort: „Der Senat hat keinerlei Information an Dritte weitergegeben und hat keine Erkenntnisse, ob Informationen weitergegeben wurden.“

 

Der VR beendet den zweiten Verhandlungstag. Fortsetzung sei am Dienstag, 20. April 2021, 9.00 Uhr mit der Vernehmung von Thorsten W.

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