23. und 24. Prozesstag im Wehrhahn-Prozess – Landgericht Düsseldorf, 8. und 14. Mai 2018

Am 23. Hauptverhandlungstag wurden drei Polizeibeamte befragt, die in die Ermittlungen zum Wehrhahn-Anschlag eingebunden waren, einer in der „EK Acker“, zwei in der „EK Furche“. Die letzteren beiden wurden bereits zum zweiten Mal in diesem Gerichtsverfahren befragt. Am 24. Hauptverhandlungstag wurden zwei Zeugen befragt, die Ralf S. während dessen Bundeswehrzeit kennengelernt hatten. Anschließend gaben die Staatsanwaltschaft, die Nebenklagevertreter*innen sowie die Verteidigung Stellungnahmen zu ihrer vorläufigen Bewertung der bisherigen Beweisaufnahme ab. Die nächsten, dann 25. und 26. Prozesstage, hätten am 17. und 28. Mai 2018 stattfinden sollen. Außerhalb der Hauptverhandlung wurden diese beiden Verhandlungstage von der Strafkammer jedoch abgesetzt. Stattdessen wandte sich die Strafkammer am 17. Mai 2018 über die Pressestelle des Landgerichts mit einer Pressemitteilung an die Öffentlichkeit. Mitgeteilt wurde, dass Ralf S. mit Beschluss vom 17. Mai 2018 aus der U-Haft entlassen worden sei, da kein „dringender Tatverdacht“ mehr gegen ihn bestünde. Der dann nun 25. Tag der Hauptverhandlung soll am 5. Juni 2018 stattfinden.

Der 23. Prozesstag am 8. Mai 2018

 

Der Zeuge Burkhard G. war in der „EK Acker“ mit einer bereits 1999 getätigten Anzeige von Ralf S. beschäftigt, in der dieser behauptet hatte, dass ihm ein Angebot zum Kauf von scharfen Handgranaten gemacht worden sei. Da sich G. nicht mehr an den Vorgang erinnern konnte, hatte er seine Erinnerung durch die Lektüre seiner damaligen Notizen und Protokolle aufgefrischt. Daraus ergab sich, dass ein Zeuge B. damals angegeben hatte, dass sein Trinkkumpane E. aus dem Obdachlosen-Milieu ihm einmal von einem solchen „Deal“ berichtet habe, Näheres habe B. aber nicht dazu gewusst. Zudem wurde G. zu dessen Recherche zur Mutter des Angeklagten befragt. Der Angeklagte hatte Ende Juli 2000 bei Vernehmungen seine Mutter als „verstorben“ angegeben, obwohl sie noch lebte. G. hatte zusammen mit einem Kollegen die Frau besucht. Diese habe, so der Zeuge, davon berichtet, dass es ständig zum Streit zwischen ihr und ihrem Sohn gekommen sei, u.a. weil Ralf S. für vieles, was in seinem Leben schief gelaufen sei, „Ausländer“ und nicht sich selbst verantwortlich gemacht habe. Zuletzt habe man nur noch selten Kontakt gehabt.

 

Die erneute Vorladung von Kurt N. als zweitem Zeugen an diesem Verhandlungstag war anberaumt worden, weil Ralf S. während des Prozesses behauptet hatte, schon vor Oktober 2016 von N. erfahren zu haben, dass das Ermittlungsverfahren zum Wehrhahn-Anschlag gegen ihn neu aufgerollt worden sei. N. verneinte das, er habe vor der Ansprache im Oktober 2016 nie mit Ralf S. gesprochen. Ein Staatsschutzkollege habe während der „EK Furche“-Ermittlungsphase einmal eine Anzeige von S. gegen dessen ehemalige Freundin Corinna D. bearbeitet. Diese habe aber keine Relevanz für die Wehrhahn-Ermittlungen gehabt. S. sei wegen dieser Anzeige auch einmal im Polizeipräsidium gewesen und von seinem Kollegen befragt worden. Dieser Kollege H. habe grob über den Ermittlungsstand der „EK Furche“ Bescheid gewusst. An Details zu dieser Angelegenheit könne er (N.) sich nicht mehr erinnern, da sie nicht von Interesse gewesen sei.

N. wurde auch auf das sogenannte Handgranaten-Angebot angesprochen, da er in der „EK Furche“ diese Spur ausgewertet hatte. Unter Hinzuziehung seiner Notizen berichtete N., dass Ralf S. am 28. Dezember 1999 auf der Karlstraße einen Streifenwagen angehalten und den Polizist*innen berichtet habe, dass ihm in seinem Laden scharfe Handgranaten aus dem Jugoslawien-Krieg angeboten worden seien – und zwar über einen Mittelsmann aus dem Obdachlosenheim in der Nähe. Zwei Kriminalbeamt*innen hätten sich dann zeitnah der Sache angenommen. Ralf S. sei danach zu einer Vorladung erschienen und habe nach Lichtbildvorlage Herrn E. identifiziert. Nachdem er aber ohne Erfolg von der Polizei verlangt habe, seine Personalien aus den Akten herauszuhalten, habe er keine weiteren Angaben gemacht – und sei gegangen. Den drogenabhängigen E. habe man nicht antreffen können, so N. Später sei dann bekannt geworden, dass E. im Alter von 34 Jahren an einer Überdosis gestorben sei. Das Ermittlungsverfahren sei dann eingestellt worden. Auf Frage des Oberstaatsanwalts gab der Zeuge N. an, dass im Zusammenhang mit dem Handgranaten-Angebot vor dem Sprengstoffanschlag nie von „Russen“ die Rede gewesen sei.

Auf Bitte der Anklage berichtete N. zudem über die Befragung der Tätowiererin L. und äußerte sich dazu, ob diese etwas dazu angegeben habe, dass ihr damaliger Freund Patrick E. (siehe 7. Prozesstag) einer der beiden Neonazis gewesen sein könnte, die im Oktober 1999 Sprachschüler*innen der Gerresheimer Straße 54 einschüchterten. N. gab an, dass L. dieses auf Frage verneint habe.

Während des 23. Prozesstages wurden erneut Ausschnitte aus abgehörten Telefonaten in die Beweisaufnahme eingeführt. Bei einem dieser Telefonate machte Ralf S. seinen Gesprächspartner darauf aufmerksam, dass möglicherweise Russen hinter dem Anschlag stecken könnten.

Es sei zur Tatzeit in Tatortnähe auch ein schwarzes Auto mit drei Insassen gesehen worden. Damals seien auch Russen am Worringer Platz erschossen worden. Auf Frage des Oberstaatsanwalts an den Zeugen N., ob aus dem Jahr 2000 derartige Gewaltdelikte bekannt seien, bei denen russische Staatsbürger eine Rolle gespielt hätten, antwortete N., dass er das für die Jahre 1998 bis 2000 recherchiert habe. Weder als Täter noch als Opfer sei etwas über eine Beteiligung russischer Staatsbürger an Morddelikten bekannt. Zudem bestätigte der Zeuge N. auf Vorhalt der Anklage, dass in den Akten zum Wehrhahn-Anschlag nur ein einziger Zeuge (siehe 22. Prozesstag) Angaben zu einer schwarzen Limousine gemacht habe. Dieses Auto hätte demnach am Tattag von mindestens 14.20 Uhr bis mindestens 15.00 Uhr vor der Ackerstraße 53 gestanden. Der Zeuge habe hiervon im Rahmen einer polizeilichen Hausbefragung berichtet.

Der Befragung des Zeugen N. und des ihm folgenden Zeugen K. zum Inhalt der polizeilichen Vernehmungen der Ex-Ehefrau von Ralf S., Katrin D., widersprach die Verteidigung. Hintergrund war, dass Katrin D. von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, aber der Verwertung ihrer polizeilichen Aussagen vor Gericht zugestimmt hatte. Die Verteidigung argumentierte, sie habe keine Möglichkeit gehabt, die Zeugin selbst zu befragen. Von Seiten der Kammer wurde diesem Anliegen jedoch nicht entsprochen. Die Beweiserhebung, also die Befragung der Zeugen, sei zulässig. Im weiteren Verlauf des Prozesstages stellte sich zudem heraus, dass Katrin D. sehr wohl bereit ist, vor Gericht auszusagen. Offenbar hatte sie aber darum gebeten, dieses aus gesundheitlichen Gründen zu einem späteren Zeitpunkt zu tun. Wenn ihre Aussage früher benötigt würde, müsste sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen.

 

Der Zeuge K., Mitglied der „EK Furche“ berichtete daraufhin von seiner ausführlichen Befragung von Katrin D. am 31. März 2016. D. habe angegeben, Ralf S. 2003 kennengelernt zu haben. Damals sei sie Punkerin gewesen. S. sei „aufmerksam und lieb“ gewesen, solange alles wie von ihm gewünscht gelaufen sei. Wenn nicht, sei er wütend und aggressiv geworden. Einmal habe er mit einem Stuhl nach ihr geschlagen. Dabei sei ein Stuhlbein auf eines ihrer gemeinsamen Kinder gefallen. Sie habe daraufhin die Beziehung beendet. S. habe noch bis Ende 2018 Kontaktverbot zu den Kindern. S. habe oft gehetzt gewirkt, so habe es Katrin D. berichtet. Er habe sich von Geheimdiensten und Polizei beobachtet und observiert gefühlt. Er habe oft gelogen und sich seine „Wahrheit“ zurecht gebogen. Sie sei davon ausgegangen, dass S. nichts mit dem Anschlag zu tun gehabt hätte, habe aber später ihre Einschätzung revidiert, so etwas wäre ihm durchaus zuzutrauen. Man habe aber nur selten über das Thema gesprochen. S. habe ihr berichtet, er sei nicht lange vor der Tat einmal in einer Kneipe am Wehrhahn gewesen, in der Russen davon gesprochen hätten, sie würden Sprachschüler in die Luft sprengen wollen. Sie habe auch einmal an einem von Ralf S. geleiteten Seminar teilgenommen, bei dem es um das Suchen und Identifizieren von Sprengfallen gegangen sei. S. habe Bombenattrappen gebaut, sie versteckt, Tipps gegeben und Aufbau und Funktionsweise der Bomben erläutert. Katrin D. habe einmal eine Bombenattrappe einem Fachmann gezeigt. Dieser habe bekundet, dass sie sehr professionell gefertigt sei, ja sogar bei ausreichender Energiequelle wie eine echte Bombe einsetzbar sei. Der Zeuge K. hatte Katrin D. 2016 außerdem vor dem Hintergrund des Inhalts der Bombentüte vom Tattag nach den Ess- und Trinkgewohnheiten ihres Ex befragt. Diese habe unter anderem von Mayonnaise, viel Senf, Cola, Fanta, Mixsäften, Kaffee und alkoholfreiem Bier berichtet.

 

Nach den Zeugenbefragungen wandte sich der Vorsitzende der Strafkammer noch einmal an den Angeklagten. Wissen wollte er, ob er seine Angabe, schon vor Oktober 2016 im Düsseldorfer Polizeipräsidium mit dem Polizeibeamten N. gesprochen zu haben und von diesem von den laufenden Ermittlungen erfahren habe, aufrecht halten wolle. S. relativierte seine Aussage dahingehend, dass er das zwar nach wie vor glauben würde, möglicherweise habe er aber auch mit einem anderen Beamten gesprochen.

 

Am Ende des 23. Prozesstages kündigte der Vorsitzende der Strafkammer an, dass die Kammer am übernächsten Prozesstag am 17. Mai 2018 eine Stellungnahme in Form einer vorläufigen Einschätzung des Verfahrensstands bekanntgeben werde. Die Staatsanwaltschaft, die Nebenklage und die Verteidigung könnten – wenn sie wollten – bis dahin ebenfalls Erklärungen abgeben. Von besonderem Interesse seien hierbei Einschätzungen zu den Zeug*innen Andreas L., Sabine L. und Doreen Sch.

 

Der 24. Prozesstag am 14. Mai 2018 sowie der Gerichtsbeschluss zur Haftentlassung des Angeklagten

 

Befragt wurde am 14. Mai 2018 zunächst der 65-jährige ehemalige Bundeswehroffizier Egon Sch. Er kenne Ralf S., bekundete dieser. Damals sei er (Sch.) dem Kompaniechef unterstellter Innendienstleiter im militärischen Rang der Kompanie in Düsseldorf-Hubbelrath gewesen – und damit einer der Vorgesetzten von S. Dieser sei nach Hubbelrath versetzt worden und dort im Fernmeldebataillon als Hilfsausbilder tätig gewesen. Ausgebildet worden seien wehrpflichtige Rekruten, die neu einberufen worden seien, dreimonatlich seien neue gekommen. S. sei im Außendienst gewesen, von daher habe er nur wenig Kontakt zu ihm gehabt. Bei den kurzen Berührungspunkten sei dieser ihm aber stets negativ aufgefallen. S. habe nicht „in unser Ausbildungskonzept“ gepasst – und habe deshalb bald die Einheit wieder verlassen müssen. Man habe den Neuen „Grundwerte der Bundeswehr vermitteln“ wollen. So habe es beispielsweise die Anweisung gegeben, dass nur Ausbildungsgegenstände benutzt werden durften, die der Dienstherr zur Verfügung gestellt habe. S. aber habe ein privates Kampfmesser mit sich geführt. Besondere Vorfälle seien ihm aber nicht bekannt geworden, ebenso wenig wie disziplinarische Maßnahmen gegen S. Auf Frage des Vorsitzenden gab Sch. an, dass er „damals“ und „dann noch mal vor Kurzem“ von der Polizei befragt worden sei. Hierbei habe er die gleichen Angaben gemacht wie jetzt vor Gericht. Auf Vorhalt des Gerichts gab er an, nie ausgesagt zu haben, dass Ralf S. einem anderen Soldaten ein Messer an den Kopf gehalten habe. Mit dem Zeugen Andreas B. (siehe 6. Prozesstag) habe er zuletzt 2017 Kontakt gehabt, hierbei sei aber nicht über Ralf S. gesprochen worden. Er habe auch keine Erinnerung, jemals mit Andreas B. irgendetwas von Belang über Ralf S. besprochen zu haben. Zu dem Zeugen Frank B. (siehe ebenfalls 6. Prozesstag), in den 1990er Jahren Ausbilder von Offizieranwärtern, habe er in den letzten Jahren überhaupt keinen Kontakt mehr gehabt. Ob der Angeklagte damals in dessen Ausbildungsprogramm eingebunden gewesen sei, wisse er nicht mehr. Die Auszubildenden hätten keinen Umgang mit Sprengmitteln gehabt, nur mit Übungshandgranaten. Ob das Erstellen von Sprengsätzen Teil der Ausbildung gewesen sei, wisse er nicht, Ausbildungspläne seien nicht in seinen Arbeitsbereich gefallen. Diese hätte der Zugführer in Rücksprache mit dem Kompanieführer erstellt. Ihm sei auch nicht bekannt, dass Ralf S. sich für Sprengmittel interessiert habe. Seine damalige Aussage bei der Polizei, dass S. „alles zuzutrauen“ sei, sei „nicht tiefgründig gemeint“ gewesen, es habe damit nichts andeuten wollen. Ralf S. sei damals dann innerhalb der Kaserne in die Fernmeldeeinsatzkompanie versetzt worden. Zuvor habe er (Sch.) aufgrund „einer Aneinanderreihung von Vorfällen“ beim Kompaniechef interveniert und um diese Maßnahme gebeten. Mit „Vorfällen“ meine er dessen „allgemeines Verhalten gegenüber den neuen Rekruten“. Über das Mitführen eines privaten Messers hinaus, könnte er sich aber an keine konkreten Vorfälle erinnern. Das Maß sei irgendwann voll und S. zudem uneinsichtig gewesen. S. habe nicht „in die Welt da“ gepasst. Schließlich hätten die Neuen langsam an ihre Aufgabe herangeführt werden sollen. Man könnte nichts verlangen, was noch nicht gelehrt worden sei. S. sei als Hilfsausbilder überfordert gewesen.

 

Als nächster Zeuge war der beim Sozialamt der Stadt Düsseldorf beschäftigte Zeuge Thomas K. an der Reihe. Er sei, so K., 1987 und 1988 für 15 Monate als Wehrpflichtiger bei der Bundeswehr gewesen, stationiert in Hubbelrath. Dort habe er beim Schießen und bei zwei bis drei Nachtwachen Ralf S. kennengelernt, der in einem anderen Zug als er selber auf dem Weg zum Berufssoldaten gewesen sei. Viele Jahre später habe er (K.) als Mitarbeiter im Sozialamt mit S. wenige Male zu tun gehabt, da S. Hartz IV bezogen habe. Private Kontakte zu S. habe er nie gehabt.

Bei der gemeinsamen nächtlichen Bewachung des Munitionsdepots habe S. „an seinem Gewehr herumgefummelt“ und mit seinem Messer „herumgespielt“, so K. Das habe er zwar nicht als direkte Bedrohung, jedoch als sehr unangenehm empfunden, so der Zeuge. Schließlich hätte sich bei entsicherter Waffe ein Schuss lösen können. S. sei ihm als sehr „waffenaffin“ erinnerlich. Von einem Umgang mit Sprengmitteln sei ihm aber nichts bekannt. Auf Frage des Vorsitzenden gab K. an, dass es Jahre später einmal beim städtischen Sozialamt eine telefonische Bombendrohung auf dem Anrufbeantworter gegeben habe. Daraufhin sei das Gebäude geräumt worden, eine Bombe konnte aber nicht aufgefunden werden. Es könnte sein, dass er damals, so K., bei der Befragung durch die Polizei angegeben habe, dass ihn die Stimme auf dem Anrufbeantworter sehr an Ralf S. erinnern würde. Aus dem vom Vorsitzenden verlesenen Auszug aus damaligen Vernehmungen ergab sich, dass zwei Mitarbeiter*innen des Sozialamts angegeben hatten, dass es sich beim Anrufer um Ralf S. handeln könnte. K. hatte Ralf S. in diesem Zusammenhang als „Sprengstoff- und Waffenfanatiker“ bezeichnet. Vom Vorsitzenden nach dem Hintergrund der Kategorisierung als „Sprengstofffanatiker“ befragt, gab K. vor Gericht an, dass er sich nicht erinnern könne, etwas zu Sprengstoff gesagt zu haben. Dafür gäbe es auch keine Anhaltspunkte.

 

Nach der Entlassung des Zeugen K. gaben die Staatsanwaltschaft, die Nebenklage sowie die Verteidigung Stellungnahmen zur ihrer Einschätzung des Verfahrensstands ab. Während Anklage und Nebenklage die Schuld des Angeklagten als ohne Zweifel nachgewiesen betrachteten, war die Verteidigung der Überzeugung, dass die bisherige Beweisaufnahme die Anklage nicht bestätigt hätte.

 

Eine grobe Zusammenfassung und Einschätzung des Verfahrensstands unter Berücksichtigung der genannten vorläufigen Beweisbewertungen am 24. Prozesstag liefert das Fachmagazin „blick nach rechts“ in einem Artikel von Alexander Brekemann vom 22. Mai 2018.

Empfohlen sei auch der den Verfahrensstand zusammenfassende Artikel von Joachim Käppner in der „Süddeutschen Zeitung“ vom 24. Mai 2018.

 

Zum Ende des 24. Prozesstags wurde noch ein Video eingespielt und in die Beweisaufnahme eingeführt, das die Videos über für bestimmte Wegstrecken benötigte Wegzeiten vom 22. Prozesstag ergänzen sollte. Daraus ergab sich, dass es 14 Sekunden braucht, um von der Haustür der Gerresheimer Straße 13 bis in die dortige damalige Wohnung von Ralf S. zu gelangen.

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