6. Prozesstag im Wehrhahn-Prozess – Landgericht Düsseldorf, 16. Februar 2018

Während des 6. Hauptverhandlungstags wurde die Bundeswehrzeit des Angeklagten unter die Lupe genommen. Vom Gericht eingeladen war als Sachverständiger Oberstleutnant Dipl. Ing. Thomas Enke, Berater für den Inspekteur des Heeres im Aufgabenbereich der munitionstechnischen und schießtechnischen Sicherheit. Ihm stand es zu, an diesem Tag ebenfalls Fragen an den Angeklagten und an die Zeugen zu richten. Gleichzeitig stand er für die Beantwortung von Fragen und für sachkundige Einschätzungen innerhalb seines Fachgebiets zur Verfügung. Als Zeugen geladen waren zwei damalige Vorgesetzte von Ralf S. aus seiner Zeit als Soldat in der Düsseldorfer Reitzenstein-Kaserne.

Befragt zu seiner militärischen Ausbildung und seinen Einsatzbereichen bei der Bundeswehr, zeigte sich Ralf S. wie gewohnt redselig. Letztendlich betonte er noch einmal, nie im Umgang mit Sprengmitteln ausgebildet worden zu sein oder mit solchen hantiert zu haben. Auch nicht in seinen Unteroffizierslehrgängen. Er habe während seiner Grundausbildung zwei Handgranaten geworfen („nicht mein Ding, zu gefährlich“) und hin und wieder das Standardgewehr G3 zugeteilt bekommen, beispielsweise als Wachsoldat. Die Munition habe man nach Feierabend wieder abgeben müssen, „der Russe“ habe sich ja nicht wirklich blicken lassen. Nach seiner im April 1987 begonnenen Grundausbildung in Achim bei Bremen habe er in Rotenburg (Wümme) gedient, habe sich aber 1988 aufgrund einer schweren Erkrankung seines Vaters nach Düsseldorf versetzen lassen. Er sei Kradfahrer, Kradmelder und Kübelwagenfahrer gewesen, in Düsseldorf aber letztendlich im Fernmeldebataillon gelandet. Er habe sich dann für vier Jahre bei der Bundeswehr verpflichtet. Man habe im Rahmen der elektronischen Kampfaufklärung „den Russen abgehört, oder wen auch immer“ – und ansonsten oft „herumgedümpelt“. Er sei zudem als Fahrer des Kompaniechefs Frank B. tätig gewesen. 1989/90 sei ihm von eben jenem angeboten worden, bei vorbereitenden Wochenendlehrgängen für die Einzelkämpferausbildung im Gelände zu unterstützen. Das Angebot habe er angenommen. Es folgten bis zu seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr diverse solcher Lehrgänge, mit bis zu 15 Teilnehmern – manchmal aber auch nur mit drei bis vier. Leiter der Vorausbildung sei Frank B. gewesen, unterstützt von einem stellvertretenden Zugführer, Andreas B. Er selber sei aber nur für die Fahrzeugwartung und Versorgung zuständig und als Fahrer tätig gewesen. Er habe nichts mit Sprengstoff oder Munition zu tun gehabt. Nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr 1991 als Obergefreiter habe er bis 2006 als Reservist an diversen Lehrgängen (u.a. „Schießen mit einem elektronischen Gewehr“) der Bundeswehr teilgenommen.

 

Als erster Zeuge an diesem Verhandlungstag wurde bereits erwähnter stellvertretender Zugführer Andreas B. (52) befragt. Er habe mit dem Angeklagten in der Zeit von 1989 bis 1991 zu tun gehabt, bekundete dieser. Er selbst sei bis 1999 bei den Streitkräften gewesen und habe diese 1999 als Oberfeldwebel verlassen. Seitdem sei er in der zivilen Verwaltung der Bundeswehr im Bereich Personalwesen beschäftigt. Im Jahr 2000 sei er nach dem Wehrhahn-Anschlag vom Polizeilichen Staatsschutz befragt worden. Nach 2000 sei er nicht mehr mit dem Thema Wehrhahn-Anschlag konfrontiert worden. Er bezweifele, dass Ralf S. so etwas hinkriegen würde, da er nicht entsprechend ausgebildet sei. Ralf S. habe damals als „Hilfsausbilder“ die Einzelkämpfervorausbildung begleitet. Er – Andreas B. – sei aber nicht sein direkter Vorgesetzter gewesen, da Ralf S. nicht seinem Zug angehört hätte. S. sei ihm im Rahmen der wochenendlichen Einzelkämpfervorausbildungen zur logistischen Unterstützung zugewiesen worden. In dieser Vorausbildung seien etwa 10 bis 12 Offiziersanwärter auf die Ausbildung vorbereitet worden, hauptsächlich mit Blick auf die physische und psychische Herausforderung: Überleben im Feld, waffenlose Selbstverteidigung, Anbringen und Sichern von versteckten Ladungen und so weiter. Sprengstoffe seien nicht eingesetzt worden, lediglich Sprengfallenattrappen aus Styropor mit akustischen und pyrotechnischen Effekten beim Auslösen, die für mögliche Minen oder Handgranaten an Hindernissen bzw. Sperren sensibilisieren sollten. Der Auslösemechanismus sei mechanischer Art gewesen. In der Praxis ginge das beispielsweise mit einer mit einem Seilzug verbundenen entsicherten Handgranate in einer Blechdose, die in einer Astgabel deponiert sei. Ein Wegräumen der Sperre würde dann die Detonation auslösen. Die Teilnehmer sollten eine solche Gefahr rechtzeitig erkennen und räumlich umgehen, aber auch lernen, selbst derartige Sperren zu errichten. Ralf S. habe daran nicht teilgenommen, da er die Ausbildung nur durch Hilfstätigkeiten unterstützen sollte und auch keine entsprechende Ausbildung genossen hatte. Er habe das Geschehen aber zeitweise verfolgen können.

Der ob der Aussage des Zeugen sichtlich verwunderte Vorsitzende Richter hielt diesem diverse seiner Aussagen aus der polizeilichen Vernehmung im Jahr 2000 vor. Damals hatte der auch als Militär-Seelsorger tätige Andreas B. zu Protokoll gegeben, dass er Ralf S. die Tat 100-prozentig zutrauen würde. S. sei bestens ausgebildet, beherrsche Gefechtsübungen sehr gut und sei auch fähig, eine Sprengfalle anzubringen und zur Detonation zu bringen. S. sei mit großem Enthusiasmus und Spaß an die Sache herangegangen und überdurchschnittlich gut gewesen. Er habe sich bei der Bundeswehr „sehr viel anschauen können“ und „ein großes Wissen angeeignet“. Auf die polizeiliche Frage, wie Ralf S. bei einem solchen Anschlag vorgehen würde, hatte er geäußert, dass das Ausspähen, die Planung der Fluchtwege und das Anbringen einer Sprengfalle kein Problem für Ralf S. darstellen würde, Kenntnisse über Fernzündungen habe er aber aus seiner Bundeswehrausbildung nicht gehabt. Zudem hatte B. von einem Vorfall bei der Bundeswehr berichtet, bei dem Ralf S. einem Rekruten ein Butterflymesser an den Hals gehalten und erst auf Befehl und Androhen von Strafmaßnahmen von seinem Opfer abgelassen habe. B. hatte S. eine „Profilneurose“ zugeschrieben. S. habe sich „als was Besseres gefühlt“, sei aber tatsächlich ein „Zivilversager“, der „dringend psychologische Unterstützung“ benötige.

Nach dem Widerspruch befragt, bekundete B., dass er sich nicht weiter dazu äußern wolle, da alles schon so lange her sei. „Hervorragend ausgebildet“ müsse er relativieren. Er könne sich auch nicht erklären, wie er damals zu dieser Einschätzung gekommen sei, zumal er ja Ralf S. überhaupt nicht ausgebildet habe. Heute würde er das nicht mehr so einschätzen wie in 2000.  Möglicherweise sei ihm manches damals auch nur so zugetragen worden. Oder er habe aus der Tatsache, dass Ralf S. vom Kompaniechef als sehr geeignet für eine Unterstützung bei der Einzelkämpfervorausbildung angesehen wurde, geschlossen, dass er entsprechend ausgebildet sei. Jedenfalls würde er das heute anders einschätzen, Ralf S. habe bei der Bundeswehr nicht die nötige Ausbildung genossen, um mit Sprengmitteln hantieren zu können. Zudem habe es ihm an „Intellekt“ und an „kognitiven Fähigkeiten“ gefehlt, um „ein derartiges Attentat“ durchzuführen.

Im weiteren Verlauf seiner Zeugenaussage beschrieb Andreas B. den Angeklagten aus der Erinnerung an die Zeit 1989 bis 1991. Er habe mit ihm in dieser Zeit auch außerhalb der Einzelkämpfervorausbildungen zu tun gehabt und sei auch einmal in dessen mit reichlich Militaria-Kram bestückten Privatwohnung gewesen. S. sei ein Militärfetischist, „Südstaaten-Fan“, absolut obrigkeitshörig („er war uns hörig“) und auf der ständigen Suche nach Anerkennung gewesen. Er sei auch privat mit Militärklamotten herum gelaufen und habe sich in freudiger Erwartung schon Stunden vor dem frühmorgendlichen Beginn einer Einzelkämpfervorausbildung in Tarnkleidung und mit geschwärztem Gesicht im Aufenthaltsraum Kriegsfilme angeschaut. S. sei „übermotiviert“, „völlig durchgeknallt“, „leicht manipulierbar“ und „labil“ gewesen. Ein „Einzelgänger“ mit einer „Rebell“-Tätowierung auf der Innenseite der Unterlippe – ohne freundschaftliche Kontakte bei der Bundeswehr und ohne soziales Umfeld. Bei geselligen Anlässen habe er stets gefehlt. Zusammengefasst also eine „verkorkste Existenz“, aber gut und engagiert im Einsatz. S. sei „hochgradig zuverlässig“ gewesen, habe aber in einer „militärischen Traumwelt“ gelebt. Bundeswehr sei sein Leben gewesen. Folgerichtig habe er seine Vorgesetzten mehrfach angefleht, bleiben zu dürfen, nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass seine Bundeswehrzeit nach Ablauf seiner Z4-Verpflichtung zu Ende sei. Vergeblich. S. sei dann 1991 im Mannschaftsdienstgrad ausgeschieden. Aufgrund seiner Defizite sei er nicht für Offizierslaufbahn geeignet gewesen. Die Entscheidung habe der Kompaniechef unter Hinzuziehung der Meinung der Zugführer getroffen. Auch er – Andreas B. – habe sich dahingehend geäußert, dass er Ralf S. nicht für geeignet halten würde. Für diesen sei „eine Welt zusammengebrochen“.

Die Zeugenvernehmung von B. abschließend, wies der Vorsitzende Richter Rainer Drees noch einmal auf die großen Widersprüche zwischen den über 18 Jahren auseinander liegenden Aussagen von Andreas B. hin. Dessen heutige Aussage habe ihn „nicht überzeugt“. Die Frage von Drees, ob Andreas B. vor irgend etwas Angst habe, verneinte dieser.

Oberstaatsanwalt Ralf Herrenbrück sprach den Zeugen noch einmal darauf an, dass dieser großen Wert auf die Feststellung legen würde, dass Ralf S. in den zur Debatte stehenden Bereichen nicht offiziell ausgebildet wurde. Er ließ sich vom Zeugen noch einmal bestätigen, dass Ralf S. aber sehr wohl einiges mitbekommen haben könnte, auch ohne Ausbildung. Zudem ließ er sich von Andreas B. bestätigen, dass dessen Erinnerung an die Zeit 1989 bis 1991 im Jahr 2000 vermutlich besser gewesen sei als 18 Jahre später.

 

Als nächster Zeuge wurde der inzwischen pensionierte damalige Kompaniechef Frank B. (53) aufgerufen. Dieser hatte – so stellte sich im weiteren Verlauf heraus – schon 2000 gegenüber dem Polizeilichen Staatsschutz geäußert, dass Ralf S. bei der Bundeswehr nicht im Umgang mit Sprengmitteln ausgebildet worden sei. Auf die deutlich voneinander abweichenden Wahrnehmungen angesprochen, hatte Andreas B. im Jahr 2000 geäußert, dass er sich das nur damit erklären könne, dass Frank B. die Bundeswehr schützen wolle.

Frank B. gab vor Gericht an, von 1987 bis Ende 1994 in Düsseldorf eingesetzt gewesen zu sein, zuletzt im Rang eines Hauptmanns. Unter anderem sei er für die Einzelkämpfer-Lehrgänge zuständig gewesen. Der Zeitsoldat Ralf S. sei ihm unterstellt und sein Fahrer gewesen. S. sei auch „Versorgungsfahrer“ gewesen – frei beweglich und eigenständig agierend für die Verpflegung zuständig. Bei der Einzelkämpfervorausbildung habe es sich um eine Sonderausbildung an Wochenenden als Vorbereitung auf die Einzelkämpferausbildung innerhalb der Offizierslaufbahn gehandelt. Die Ausbildung der auf sich gestellten Gruppe habe darin bestanden, sich zu orientieren und durchzuschlagen, zu überleben und sich zu verpflegen sowie mit Hinterhalten umzugehen. Sprengmittel seien nicht zum Einsatz gekommen. Der Umgang mit zu Übungszwecken simulierten Ladungen habe keine Ausbildung, sondern nur die Beachtung weniger Regeln benötigt. Diese hätten nur etwas geraucht und geknallt.

Ralf S. habe ihm, also dem stets anwesenden Ausbildungsverantwortlichen, „gehandreicht“. Manchmal habe S. ihm mal „über die Schulter geguckt“ bzw. „vielleicht mal zugeschaut nach Feierabend“. S. habe keinen Zugang zu Sprengstoff oder Munition gehabt. Er könne nicht bestätigen, dass sich S. mit Sprengfallen auskannte.

S. habe sich ihm angeboten, er sei ihm aber auch für diese anstrengende Tätigkeit empfohlen worden. Schlafentzug wäre für S. kein Problem gewesen, er habe auch in der Nacht immer parat gestanden und sei ein verlässlicher Soldat gewesen, sonst hätte er ihn auch nicht eingesetzt. Er sei bei ihm nie übers Ziel hinaus geschossen. Aus der Bundeswehr ausgeschieden sei S., weil es keine Stellen, also keinen Bedarf gegeben hätte. Derartige Entscheidungen hätten auch überhaupt nicht im Zuständigkeitsbereich eines Kompanieleiters gelegen. Damit konfrontiert, dass Andreas B. ausgesagt hatte, dass Ralf S. nach Einholung von Statements seiner Vorgesetzten als ungeeignet angesehen worden sei für eine Offizierslaufbahn und daraufhin gebettelt hätte, sich für ihn einzusetzen, antwortete B., dass dies nicht stimmen würde. Andreas B. sei nur stellvertretender Zugführer gewesen, dessen Meinung überhaupt nicht gefragt gewesen sei. Es sei nach Aktenlage entschieden worden. Ralf S. hätte ihn als Kompaniechef mal darauf angesprochen. Er habe damals geantwortet, dass es gerade keine Stellen geben würde.

Von atmosphärischen Störungen zwischen Ralf S. und Andreas B. sei ihm nichts bekannt, auch nichts von Fehltritten von S. Wenn es einen Vorfall wie eine Bedrohung mit einem Messer gegeben hätte, hätte man ihm das melden müssen. „Früher“ sei so etwas aber auch nicht so aufsehenerregend gewesen wie heute.

Auf die Frage, ob er S. als psychisch auffällig wahrgenommen habe, antwortete Frank B., dass S. „sehr formell“ gewesen sei – beispielsweise bei der Ansprache. In der heutigen Zeit würde er sich ein solches Auftreten aber durchaus wieder mehr wünschen.

 

Nach der Entlassung des Zeugen Frank B. war dann der Sachverständige Thomas Enke an der Reihe, eine Einschätzung zur Bundeswehr-Laufbahn von Ralf S. abzugeben und anschließend etwaige Fragen zu beantworten. Er habe nichts entdecken können, so Enke, was auf eine Teilnahme von Ralf S. an einer Sprengstoffausbildung deuten würde – auch nicht in den Akten. Während seiner Ausführungen wurde auf der Leinwand des Gerichtssaales das Bundeswehr-Personalstammblatt von Ralf S. präsentiert. „Es würde da drin stehen, wenn er irgendeinen Bezug zu Sprengstoff gegeben hätte“, so Enke. Stattdessen war dem Stammblatt zu entnehmen, dass S. zwar den Unteroffizierslehrgang I bestanden hatte, beim Unteroffizierslehrgang II im Dezember 1990 aber durchgefallen war, was jedoch vor Gericht nicht thematisiert wurde.

Die weiteren Fragen des Gerichts und des Oberstaatsanwalts an den Sachverständigen bezogen sich hauptsächlich auf die Herkunft und Beschaffungsmöglichkeiten der Bestandteile des Wehrhahn-Sprengsatzes sowie auf einen etwaigen autodidaktischen Zugang zum Bau der Bombe.

Schriftliche Handhabungen bzw. Dienstvorschriften – beispielsweise zur Nutzung von Handgranaten als Sprengfallen – seien für Angehörige der Bundeswehr leicht zugängig.

Was die Herkunft des Sprengkörpers betrifft, wollte und konnte sich Enke nicht festlegen, tendierte aber mit Verweis auf seine langjährigen Erfahrungen und Auslandsaufenthalte deutlich zu der Version des „Mannesmann Forschungsinstituts“ (MFI), dass er osteuropäischen Ursprungs sei. Die  Wehrhahn-Bombe würde ihn zudem stark an in Handarbeit erstellte Granaten im ehemaligen Jugoslawien erinnern. Derartige selbstgebaute Sprengsätze habe er bereits im Kosovo gesehen.

 

Zur Herkunft des mit 1,7 Prozent TNB verunreinigten Sprengstoffs beschrieb Enke mehrere Möglichkeiten. Das TNT könnte einem anderen Sprengkörper entnommen worden sein, hätte dann aber eigentlich zur Effektivierung weiterverarbeitet werden müssen. Die Verunreinigung des verwendeten TNT – möglicherweise durch Alterung und/oder unsachgemäße Lagerung – würde für die gewählte Nutzung im Bereich bis etwa 3 Prozent keine relevante Rolle spielen. Damit widersprach Enke dem am 5. Prozesstag gehörten LKA-Experten, der bei einer Verunreinigung von 1,7 Prozent von einer bereits relevanten Minderung der Sprengwirkung sprach. Der Aussage des LKA-Experten, dass in deutschen Handgranaten schon seit längerer Zeit kein TNT mehr verwendet würde, widersprach Enke ebenfalls. Zwar gäbe es eine Entwicklung hin zur Nutzung effektiverer Sprengstoffe, TNT würde aber auch heute noch genutzt.

Grundsätzlich könnte man eine solche Bombe mit Hilfe von – auch bereits 2000 erhältlichen – Anleitungen aus dem Internet selber bauen. Auch sei mit den nötigen Kenntnissen und ohne komplizierte Apparaturen TNT selbst herstellbar, bis zu 500 Gramm an einem Wochenende, das aber nur drei bis vier Wochen lagerbar und einsetzbar sei.

Auf die bei Ralf S. gefundenen „Technischen Informationen“ zu einem Sprengzünder der Firma „Dynamit Nobel“  angesprochen, erklärte Enke, dass derartige Informationen auch schon im Jahr 2000 problemlos im Internet abrufbar gewesen seien. Nicht frei erhältlich sei allerdings der Zünder. Erforderlich sei hierfür u.a. ein Erlaubnisschein und ein Nachweis, wofür er benötigt würde. Über den Verbleib eines jeden Zünders müsse Buch geführt werden.

Für den Wehrhahn-Anschlag, so Enke, hätte auch eine Handgranate genutzt werden können –  mit einer Sprengkapsel versehen und ferngezündet. Eine Entnahme des TNT aus einer Handgranate, um es dann umzufüllen, sei sinnfrei und unnötige Arbeit. Es sei denn, die Herkunft der Handgranate solle unbekannt bleiben.

Auf die Frage, ob man sich die nötigen Kenntnisse zum Bau eines beim Wehrhahn-Anschlag verwendeten Sprengsatzes ohne Schulung aneignen könnte, antwortete Enke, dass das möglich sei. Die meisten der ihm bekannten Anschläge auf dieser Grundlage seien aber glücklicherweise schief gegangen, da es sehr viele Fehlerquellen – beispielsweise bei der (Fern-)Zündung – geben würde: „Es ist nicht einfach, solche Anschläge vorzubereiten, aber möglich. Die meisten gehen schief.“

Auf Frage von Richterin van Stipriaan, welchen Unterschied das in der Wehrhahn-Bombe benutzte granulierte TNT im Gegensatz zu anderen Zustandsformen von TNT habe, antwortete Enke, dass granuliertes TNT eine geringere Wirkung habe als TNT in kompakter Form. Es würde aber immer noch eine für den verwendeten Zweck ausreichende Detonationsgeschwindigkeit von mehreren Hundert Metern pro Sekunde entstehen. Einfluss hätten hier aber auch Faktoren wie Temperatur und Sonneneinstrahlung. Eine Handgranate der Bundeswehr  detoniere mit einer Anfangsgeschwindigkeit von 600 m/s und habe eine Splitterwirkung im Radius von 30 Metern. Eine im Vergleich zu einer Handgranate etwa vierfache TNT-Menge wie bei der Wehrhahn-Bombe würde bei ansonsten gleichen Bedingungen die Wirkung verdoppeln.

 

Die Hauptverhandlung wird am 19. Februar 2018 um 9.30 Uhr fortgesetzt.

Regionen

Um direkt die Kontaktdaten des Ansprechpartners aus Ihrer Region sowie weiterführende Informationen zu erhalten, wählen Sie den passenden Regierungsbezirk aus.

 

Regierungsbezirk ArnsbergRegierungsbezirk DetmoldRegierungsbezirk DüsseldorfRegierungsbezirk KölnRegierungsbezirk Münster

Erklärvideo Mobile Beratung gegen Rechtsextremismus in NRW

Exklusiv